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Trotz der freien Zugänglichkeit bestimmter Informationen gibt es Einschränkungen der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht aus besonderen Gründen.
In folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Weitergabe von Umweltinformationen (sogenannte Mitteilungsschranken):
Neben den jedenfalls frei zugänglichen Informationen können auch alle anderen zur Verfügung gestellt werden, sofern ihre Bekanntgabe sich nicht negativ auf die folgenden Punkte auswirkt (sogenannte Ablehnungsgründe) bzw. keine Mitteilungsschranken vorliegen:
Das Gesetz sieht vor, dass die oben angeführten Mitteilungsbeschränkungen eng auszulegen sind. Entscheidend ist im Einzelfall auch, ob ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen besteht. Das ist vor allem der Fall, wenn die gewünschten Informationen den Schutz
betreffen.
§ 6 Umweltinformationsgesetz (UIG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie